Beisetzung aufschieben?


Wegen der Corona-Krise dürfen Trauerfeiern derzeit nur im engsten Kreis stattfinden. Je nach Bundesland lassen die Bestattungsgesetze unterschiedlich großen Spielraum, um Beisetzungen eventuell auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Das am 22.03.2020 erlassene Kontaktverbot lässt  Ausnahmen für Bestattungen zu, doch deutliche Einschränkungen bei der Anzahl der Personen gibt es bundesweit, wenn auch lokal im Detail verschieden. Viele Hinterbliebene möchten die Beisetzung ihrer Verstorbenen dennoch nicht verschieben. Das lange Warten auf einen noch ungewissen Beisetzungstermin ist dem Trauerprozess nicht unbedingt förderlich. Außerdem könnte eine Feier gemeinsam im größeren Kreis in solchen Fällen später einmal nachgeholt werden. Andere Betroffene hingegen wünschen dennoch eine längere Verschiebung der Beisetzung, um später im gewünschten Rahmen und dann hoffentlich ohne strenge hygienische Restriktionen Abschied zu nehmen.

Je nach Bundesland ist zumindest für die Beisetzung einer Urne im Anschluss an eine Einäscherung ein Aufschub für einen längeren Zeitraum möglich. Die hierzu in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer vorgeschriebenen Fristen umfassen bis zu sechs Monate nach der Einäscherung (Sachsen und Thüringen). Andere Bundesländer sehen zum Beispiel neun (Hessen) oder sechs Wochen (Nordrhein-Westfalen) vor, manchmal beträgt die Frist nur einen Monat.

Einige Bundesländer haben gar keine expliziten Regelungen getroffen oder verlangen, eine Urne in der gleichen Frist beizusetzen wie einen Leichnam im Sarg, also binnen weniger Tage. In den meisten Bundesländern haben die Behörden die Möglichkeit, die Beisetzungsfrist mit einer Ausnahmegenehmigung zu verlängern. Das bedeutet in der Praxis, dass eine Verzögerung von einigen Wochen oder gar Monaten häufig möglich war.

Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur plädiert dafür, die Fristen weiterhin flexibel zu handhaben. Gewiss sollten nach einem Abflauen der Corona-Krise die Kapazitäten von Bestattern und Friedhofsverwaltungen wegen zu zahlreicher verlegter Beisetzungen nicht überlastet werden. So lang dies noch nicht absehbar ist, sollten die jeweiligen individuellen Wünsche nach einer längeren Frist ebenso wie nach einer zügigen Beisetzung berücksichtigt werden.

 

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